(Fluggäste und Gepäck)

Abteilung Geschäftsangelegenheiten
Stand: Juni 2005

ARTIKEL 1- BEGRIFFSDEFINITION

„Wir", „uns", „unser", „unsere" bezieht sich auf Air Malta Plc.

„Sie", „Ihr", „Ihre" bezieht sich auf alle Personen mit Ausnahme der Besatzung, die aufgrund eines Flugscheins in einem Flugzeug befördert werden oder befördert werden sollen (siehe auch die Begriffsbestimmung von „Fluggast").

„VEREINBARTE ZWISCHENLANDEORTE" sind diejenigen Orte mit Ausnahme des Abflugs- und Bestimmungsorts, die in Ihrem Flugschein oder in unseren Flugplänen als planmäßige Landeorte auf Ihrem Reiseweg ausgewiesen sind.

„KENNZEICHNUNGSCODE FÜR FLUGGESELLSCHAFTEN" sind die zwei Zeichen oder die drei Buchstaben, durch die eine bestimmte Fluggesellschaft gekennzeichnet wird.

„BEVOLLMÄCHTIGTER AGENT" ist ein Verkaufsagent, der in unserem Namen und Auftrag Luftbeförderungen auf unseren Flügen an Fluggäste verkauft.

„GEPÄCK" sind Ihre persönlichen Sachen, die Sie auf dem Flug mit sich führen. Soweit nicht anders angegeben, umfasst dieser Begriff sowohl Ihr aufgegebenes als auch Ihr nicht aufgegebenes Gepäck (Handgepäck).

„GEPÄCKSCHEIN" ist der Teil des Flugscheins, der sich auf die Beförderung Ihres aufgegebenen Gepäcks bezieht.

„GEPÄCKMARKE" bezeichnet ein Dokument, das ausschließlich zur Identifizierung von aufgegebenem Gepäck ausgestellt wird.

„LUFTFRACHTFÜHRER" bezeichnet einen von uns verschiedenen Luftfrachtführer, dessen Kennzeichnungscode auf Ihrem Flugschein oder auf Ihrem Anschlussflugschein aufgeführt ist.

„AUFGEGEBENES GEPÄCK" ist das Gepäck in unserer Obhut, für das wir einen Gepäckschein ausgestellt haben.

„MELDESCHLUSSZEIT" ist die von uns festgesetzte Frist, bis zu welcher Sie die Check-in-Formalitäten abgeschlossen haben und im Besitz Ihrer Bordkarte sein müssen.

„VERTRAGSBEDINGUNGEN" sind die in Ihrem Flugschein enthaltenen bzw. mit Ihrem Flugschein oder Ihrer Flugplanbestätigung versandten, als solche bezeichneten Bestimmungen, die durch Bezugnahme die vorliegenden
Beförderunsbedingungen und Anmerkungen einbeziehen.

„ANSCHLUSSFLUGSCHEIN" ist ein auf Sie ausgestellter Flugschein, der zusammen und in Verbindung mit einem anderen Flugschein einen einheitlichen Beförderungsvertrag bildet.

„ABKOMMEN" bezeichnet je nach Anwendbarkeit eines der folgenden Regelungswerke:

  • das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, (im folgenden Warschauer Abkommen genannt);
  • das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955;
  • das Warschauer Abkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls   Nummer 1 von Montreal (1975);
  • das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls und des Zusatzprotokolls Nummer 2 von Montreal (1975);
  • das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls und   des Zusatzprotokolls Nummer 4 von Montreal (1975);
  • das Zusatzabkommen von Guadalajara (1961);
  • das Montrealer Übereinkommen (1999)

„COUPON" ist ein Flugcoupon in Papierform oder ein elektronischer Coupon, der den jeweils genannten Fluggast zur Reise auf dem darin bezeichneten Flug berechtigt.

„SCHADEN" bedeutet Tod, Verletzung oder körperliche Beeinträchtigung eines Fluggastes sowie Verlust, Teilverlust, Diebstahl oder Beschädigung von Gepäck im Zusammenhang mit der Beförderung oder mit anderen damit verbundenen, von uns ausgeführten Dienstleistungen.

„TAGE" sind alle sieben Wochentage. Kommt es auf den Zeitpunkt einer Mitteilung an, wird der Absendetag nicht mitgezählt. Zur Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Flugscheins wird der Tag der Ausstellung bzw. der Tag, an dem der Flug angetreten wird, nicht mitgezählt.

„ELEKTRONISCHER COUPON" ist ein elektronischer Flugcoupon oder ein anderes Wertdokument, das sich in unserer Datenbank befindet.

„ELEKTRONISCHER FLUGSCHEIN" bezeichnet die von uns oder in unserem Namen ausgestellte Flugplanbestätigung ("Itinerary/Receipt" – Reiseroute und Quittung), den elektronischen Coupon und ggf. ein Einsteige-Dokument.

„FLUGCOUPON" bezeichnet den Abschnitt des Flugscheins mit dem Vermerk "good for passage" (Berechtigung zur Beförderung) oder, bei einem elektronischen Flugschein, den elektronischen Coupon. Auf dem Flugcoupon sind der Abflugs- und der Bestimmungsort angegeben.

„HÖHERE GEWALT" sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, auf die Sie keinen Einfluss haben und deren Folgen selbst bei Einhaltung aller gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht zu verhindern sind.

„FLUGPLANBESTÄTIGUNG" ("Itinerary/Receipt" - Reiseroute und Quittung) bezeichnet ein Dokument oder Dokumente für Fluggäste mit elektronischem Flugschein. Darin enthalten sind der Name des Fluggastes, Fluginformationen und weitere Hinweise.

„FLUGGAST" bezieht sich auf alle Personen mit Ausnahme der Besatzung, die aufgrund eines Flugscheins in einem Flugzeug befördert werden oder befördert werden sollen (siehe auch die Begriffsbestimmung von "Sie", "Ihre" und "Ihr").

„FLUGGAST-COUPON" oder "FLUGGAST-QUITTUNG" ist der so gekennzeichnete Teil des von uns oder in unserem Namen ausgestellten Flugscheins, der bei Ihnen verbleibt.

„SONDERZIEHUNGSRECHT (SZR)" ist eine vom internationalen Währungsfonds definierte, auf den Werten der wichtigsten Weltwährungen basierende täglich neu festgesetzte Recheneinheit. Die regelmäßig in den wichtigsten Finanzzeitschriften veröffentlichten Werte sind in Bankkreisen bekannt.

„ZWISCHENLANDUNG" bezeichnet eine geplante Unterbrechung Ihrer Reise von höchstens 24 Stunden an einem Punkt zwischen Abflugs- und Bestimmungsort.

„TARIF" sind die veröffentlichten Flugpreise und Zuschläge sowie ggf. die dazugehörigen, bei der zuständigen Behörde angemeldeten Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft.

„FLUGSCHEIN" ist entweder das als „Flug- und Gepäckschein" bezeichnete Dokument oder der elektronische Flugschein mit den dazu gehörenden Abschnitten; beide sind von uns oder in unserem Namen ausgestellt und beinhalten die Vertragsbedingungen, Hinweise und Coupons.

„HANDGEPÄCK" sind Ihre nicht aufgegebenen Gepäckstücke.

 

COVID-19

Um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen, können Passagiere dazu aufgefordert werden, sich einer Temperaturkontrolle am Flughafen zu unterziehen und obligatorisch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im gesamten Flughafen und in der Flugzeugkabine zu tragen. Kinder unter 3 Jahren müssen keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Passagiere, die aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können, sind von der Maskenpflicht befreit, wenn sie ein ärztliches Attest vorlegen, das ihren Zustand bestätigt. Wenn Sie diese Anforderungen nicht erfüllen, kann Ihnen die Reise verweigert werden.

Informieren Sie Air Malta oder Ihr Reisebüro so schnell wie möglich und finden Sie sich nicht am Flughafen ein, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

1) Sie wurden innerhalb der letzten 14 Tage vor Ihrem Flug positiv mit COVID-19 diagnostiziert.
2) Sie hatten innerhalb der letzten 8 Tage vor Ihrem Flug eines der für COVID-19 typischen Symptome (Fieber, neu aufgetretener Husten, Geschmacks- oder Geruchsverlust, Kurzatmigkeit).
3) Sie waren innerhalb der letzten 14 Tage vor Ihrem Flug in engem Kontakt (z. B. weniger als 2 Meter für mehr als 15 Minuten) mit einer Person, die positiv mit COVID-19 diagnostiziert wurde.
4) Sie müssen sich aufgrund lokaler oder nationaler Vorschriften in Bezug auf COVID-19 für einen Zeitraum in Quarantäne begeben, der das Datum des Fluges mit einschließt.

Wenn einer der oben genannten Umstände am Flughafen festgestellt wird, kann Ihnen die Reise verweigert werden.

 

ARTIKEL 2 – ANWENDUNGSBEREICH

2.1 ALLGEMEINES
Unsere Beförderungsbedingunen gelten vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 2.2 und 2.4 für die Beförderung auf Flügen oder Flugabschnitten, die von uns durchgeführt oder von uns an Sie als Auftraggeber verkauft werden.

2.2 CHARTERFLÜGE
Reisen Sie mit einem Charterflug, gelten diese Bedingungen nur, soweit sie durch Bezugnahme oder auf andere Weise Bestandteil Ihres Beförderungsvertrages oder des Flugscheins werden.

2.3 CODESHARES
Bestimmte Flüge erbringen wir zusammen mit anderen Luftfrachtführern als sogenannte "Codeshares." Dabei wird ein bei uns gebuchter Flug, für den wir im Flugschein mit unserem Namen oder Kennzeichnungscode als Luftfrachtführer aufgeführt sind, durch unseren Codeshare-Partner durchgeführt. In einem solchen Fall informieren wir Sie bei der Buchung über den ausführenden Luftfrachtführer.

2.4 ÜBERGEORDNETES RECHT
Diese Bedingungen sind nicht anwendbar, wenn sie unseren Tarifen oder geltendem Recht widersprechen; die Tarife oder die gesetzlichen Bestimmungen gehen dann vor.
Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen aufgrund des anzuwendenden Rechts unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch gültig.

2.5 VORRANG DER BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
Soweit in diesen Bedingungen nicht anders geregelt, gehen im Falle einer Unvereinbarkeit der Bedingungen mit anderen von uns getroffenen Regelungen bestimmter Sachverhalte die Bedingungen vor.

ARTIKEL 3 – FLUGSCHEINE

3.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

3.1.1 Wir befördern nur den im Flugschein genannten Fluggast. Auf Verlangen haben Sie sich auszuweisen.

3.1.2 Ein Flugschein ist nur übertragbar, soweit örtliche Gesetze dies verlangen, insbesondere die Regelungen der Europäischen Gemeinschaft über Pauschalreisen.

3.1.3 Bestimmte Flugscheine werden zu reduzierten Preisen verkauft; dabei können Rückerstattungen teilweise oder vollständig ausgeschlossen sein. Wählen Sie den Flugpreis, der Ihren Bedürfnissen entspricht. Ziehen Sie auch den Abschluss einer angemessenen Reiserücktrittsversicherung in Erwägung.

3.1.4 Für einen vollständig ungenutzten Flugschein ohne Anspruch auf Rückerstattung gemäß Ziff. 3.1.3 gewähren wir Ihnen eine gleichwertige Gutschrift für einen künftigen Flug abzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr, falls es Ihnen nachweislich aufgrund höherer Gewalt nicht möglich war, die Reise anzutreten und Sie uns dies unverzüglich anzeigen.

3.1.5 Der Flugschein verbleibt im Eigentum des ausstellenden Luftfrachtführers.

3.1.6 Außer im Fall eines elektronischen Tickets haben Sie nur dann Anspruch auf Flugbeförderung, wenn Sie einen gültigen Flugschein vorweisen können, der den Flugcoupon für den entsprechenden Flug, alle anderen noch unbenutzten Flugcoupons sowie den Fluggast-Coupon enthält. Sie haben keinen Anspruch auf Beförderung, wenn Sie einen Flugschein vorweisen, der beschädigt oder auf andere Weise als durch uns oder einen bevollmächtigten Agenten abgeändert wurde. Ein elektronischer Flugschein berechtigt Sie nur dann zur Beförderung, wenn Sie sich einwandfrei ausweisen können und der Flugschein gültig sowie ordnungsgemäß auf Ihren Namen ausgestellt ist.

3.1.7 (a) Geht ein Flugschein ganz oder teilweise verloren oder wird er beschädigt, oder können Sie keinen vollständigen Flugschein vorweisen (mit Fluggast-Coupon und allen noch unbenutzten Flugcoupons), ersetzen wir Ihnen den Flugschein oder seinen betroffenen Teil auf Antrag durch Ausstellung eines neuen Flugscheins nach folgender Maßgabe: Sie müssen kurzfristig durch präsente Belege nachweisen können, dass für den/die fraglichen Flug/Flüge ein gültiger Flugschein ordnungsgemäß ausgestellt wurde. Außerdem müssen Sie sich in einer schriftlichen Vereinbarung verpflichten, bis zum Preis des ursprünglichen Flugscheins alle adäquaten Kosten zu erstatten, die uns oder einem anderen Luftfrachtführer aus dem Missbrauch des ersetzten Flugscheins entstehen. Wenn wir den Verlust eines Flugscheins durch eigene Fahrlässigkeit verursachen, entfällt unser Anspruch auf Entschädigung. Der ausstellende Luftfrachtführer kann eine angemessene Bearbeitungsgebühr verlangen, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung wurde durch ihn oder seinen Agenten verursacht.

3.1.7 (b) Wird der Beweis nicht erbracht oder verweigern Sie den Abschluss der genannten Vereinbarung, kann der den neuen Flugschein ausstellende Luftfrachtführer von Ihnen eine Zahlung bis zur Höhe des vollen Preises für den Ersatzflugschein verlangen. Der Preis wird zurückerstattet, sobald nach der Überzeugung des ursprünglichen Luftfrachtführers feststeht, dass der verlorene oder beschädigte Flugschein bis zum Ablauf seiner Gültigkeit nicht benutzt wurde. Das Gleiche gilt, sobald ein wiedergefundener Flugschein vor Ablauf seiner Gültigkeit demjenigen Luftfrachtführer ausgehändigt wird, der den neuen Flugschein ausgestellt hat.

3.1.8 Ein Flugschein ist wertvoll. Bewahren Sie ihn sicher auf und treffen Sie angemessene Vorkehrungen gegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung.

3.2 GÜLTIGKEITSDAUER

3.2.1 Der Flugschein ist grundsätzlich gültig für ein Jahr

  1. ab dem Ausstellungstag oder
  2. ab dem Tag seiner ersten Verwendung, vorausgesetzt, der erste Flug findet innerhalb eines Jahres seit der Ausstellung des Flugscheins statt.

Unabhängig davon kann die Gültigkeitsdauer durch den Flugschein selbst, durch diese Beförderungsbedingungen oder durch anwendbare Tarifbestimmungen eingeschränkt werden. In diesem Fall wird die Einschränkung auf dem Flugschein vermerkt.

3.2.2 Kann innerhalb der Gültigkeitsdauer des Flugscheins eine Reise deshalb nicht angetreten werden, weil wir eine Buchung zu dem von Ihnen gewünschten Zeitpunkt nicht bestätigen können, so verlängern wir die Gültigkeit des Flugscheins.Wahlweise können Sie auch eine Rückerstattung gemäß Artikel 10 verlangen.

3.2.3 Falls Sie nach Antritt Ihrer Reise aufgrund einer Krankheit gehindert sind, innerhalb der Gültigkeitsdauer des Flugscheins weiter zu reisen, verlängern wir die Gültigkeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem Sie wieder reisefähig sind bzw. bis zu unserem ersten Flug nach diesem Zeitpunkt ab dem Ort der Weiterreise, für den ein Platz in der gebuchten Flugklasse frei ist. Die Krankheit ist durch ein ärztliches Attest zu belegen. Enthalten die im Flugschein verbleibenden Flugcoupons (oder, im Falle eines elektronischen Flugscheins, der elektronische Coupon) eine oder mehrere Zwischenlandungen, kann der Flugschein um bis zu drei Monate ab dem auf dem Attest angegebenen Datum verlängert werden. Gegebenenfalls verlängern wir in entsprechender Weise auch die Gültigkeit der Flugscheine naher Angehöriger, von denen Sie begleitet werden.

3.2.4 Stirbt ein Fluggast während der Reise, können die Flugscheine ihn begleitender Personen durch Verzicht auf die Einhaltung der Mindestaufenthaltszeit oder durch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer abgeändert werden. Stirbt ein unmittelbarer Angehöriger eines Fluggastes, nachdem der Fluggast seine Reise angetreten hat, ändern wir den Flugschein des Fluggastes sowie die Flugscheine ihn begleitender unmittelbarer Angehöriger in gleicher Weise. In jedem Fall ist ein gültiger Totenschein vorzulegen. Die Gültigkeitsdauer eines Flugscheins kann um höchstens fünfundvierzig (45) Tage ab dem Tag des Todes verlängert werden.

3.3 REIHENFOLGE DER BENUTZUNG VON FLUGCOUPONS

3.3.1 Der Flugschein gilt nur für die auf dem Flugschein vermerkte Beförderungsstrecke, beginnend mit dem Abflugort, über vereinbarte Zwischenlandeorte bis zum endgültigen Bestimmungsort. Der auf unserem Tarif für diese Beförderung basierende Preis bildet einen wesentlichen Teil unseres Vertrags mit Ihnen. Wenn Sie nicht jeden Coupon in der aus dem Flugschein ersichtlichen Reihenfolge verwenden, verliert der Flugschein seine Gültigkeit und wird nicht mehr akzeptiert.

3.3.2 Wünschen Sie eine Abänderung Ihrer Beförderung, müssen Sie dies im Voraus anmelden. Wir berechnen den Preis für die geänderte Beförderung. Sie können wahlweise den neuen Preis akzeptieren oder Ihre ursprüngliche Beförderung gemäss Flugschein beibehalten. Sollten Sie aufgrund höherer Gewalt gezwungen sein, Ihre Beförderung zu ändern, müssen Sie uns dies so früh wie möglich anzeigen. Wir werden uns bemühen, Sie ohne Neuberechnung des Flugpreises zu Ihrem nächsten Zwischenlandeort oder an Ihren endgültigen Bestimmungsort zu befördern.

3.3.3 Sollten Sie Ihre Beförderung ohne unsere Zustimmung ändern, berechnen wir den Preis für Ihre tatsächliche Reise. Sie haben die Differenz zwischen dem von Ihnen bezahlten Preis und dem vollständigen Preis für Ihre geänderte Beförderung zu bezahlen. Ist der neue Preis geringer, erstatten wir Ihnen die Differenz. Unabhängig davon sind die nicht benutzten Coupons Ihres Flugscheines ungültig.

3.3.4 Einige Änderungen haben keine Preisanpassung zur Folge; andere, wie die Änderung des Abflugortes (wenn Sie zum Beispiel den ersten Coupon nicht benützen) oder die Umkehrung Ihrer Reiserichtung, können eine Preiserhöhung bewirken. Viele Preise gelten nur für die auf dem Flugschein angegebenen Daten und Flüge; diese dürfen nicht oder nur gegen Aufpreis geändert werden.

3.3.5 Jeder in Ihrem Flugschein enthaltene Flugcoupon wird für die Beförderung in der Flugklasse, an dem Tag und für den Flug akzeptiert, für den Sie einen Platz gebucht haben. Ist der Flugschein ohne Platzreservierung ausgestellt, kann der Platz später je nach Tarif und Verfügbarkeit auf dem gewünschten Flug reserviert werden.

3.3.6 Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Hin- oder Weiterflugreservierungen stornieren können, wenn Sie bei Anschlussflügen ohne vorherige Benachrichtigung (mindestens 60 Minuten vor dem geplanten Abflug) nicht zu Ihrem Hinflug oder einem Anschlussflug Ihres Tickets erscheinen („No Show“). Sollten Sie uns jedoch wie vorgeschrieben informieren, werden Ihre Rück- oder Anschlussflugreservierungen nicht storniert.

3.4 NAME UND ADRESSE DES LUFTFRACHTFÜHRERS

Unser Name kann auf dem Flugschein mit unserem Kennzeichnungscode oder in sonstiger Weise abgekürzt sein. Unsere Adresse lautet Luqa Airport, LQA05, Malta.

ARTIKEL 4 – PREISE, STEUERN, ABGABEN UND GEBÜHREN

4.1 PREISE

Falls nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten die Flugpreise nur für die Beförderung vom Flughafen des Abflugortes bis zum Flughafen des Bestimmungsortes. Bodenbeförderungen zwischen einzelnen Flughäfen oder Zubringerdienste sind nicht enthalten. Ihr Flugpreis wird nach dem zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Tarif für das auf dem Flugschein angegebene Datum und die angegebene Route berechnet. Änderungen von Reiseroute oder Reisedatum können Preisänderungen nach sich ziehen. 

4.2 STEUERN, ABGABEN UND GEBÜHREN

Staatliche oder von Flughafenbetreibern erhobene Steuern, Abgaben und Gebühren sind von Ihnen zu entrichten. Beim Kauf Ihres Flugscheins werden Sie über die nicht im Preis enthaltenen Steuern, Abgaben und Gebühren informiert; in der Regel sind sie auf dem Flugschein separat aufgeführt. Auf Flugreisen erhobene Steuern, Abgaben und Gebühren verändern sich laufend und werden möglicherweise erst nach Ausstellung des Flugscheins eingeführt. Erhöht sich eine auf dem Flugschein aufgeführte Steuer, Abgabe oder Gebühr, sind Sie zur Zahlung der Erhöhung verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn nach der Ausstellung Ihres Flugscheins eine neue Steuer, Abgabe oder Gebühr eingeführt wird. Werden Steuern, Abgaben oder Gebühren, die Sie uns bei der Ausstellung des Flugscheins entrichtet haben, mit Wirkung für Sie aufgehoben oder verringert, haben Sie Anspruch auf eine entsprechende Rückerstattung.

4.3 WÄHRUNG

Preise, Steuern, Abgaben und Gebühren sind in der Währung des Landes zu bezahlen, in dem der Flugschein ausgestellt wird, es sei denn, wir oder unser bevollmächtigter Agent teilen Ihnen spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung eine andere Währung mit (wenn z.B. die lokale Währung nicht konvertierbar ist). Eine Zahlung in abweichender Währung können wir nach eigenem Ermessen akzeptieren.

ARTIKEL 5 – BUCHUNGEN

5.1 ALLGEMEINES

5.1.1 Ihre Buchung wird von uns oder unserem bevollmächtigten Agenten aufgenommen und auf Wunsch schriftlich bestätigt.
5.1.2 Bei bestimmten Tarifen ist das Recht zur Änderung oder Stornierung von Buchungen ausgeschlossen oder eingeschränkt. 

5.2 FRIST ZUM ERWERB DES FLUGSCHEINS

Wird der Flugschein nicht innerhalb der von uns oder einem bevollmächtigten Agenten gesetzten Frist bezahlt, können wir Ihre Buchung streichen.

5.3 PERSÖNLICHE DATEN

Sie erkennen an, dass Sie uns Ihre persönlichen Daten für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt haben: Buchungen, Erwerb von Flugscheinen, Erhalt von Zusatzleistungen, Entwicklung und Angebot weiterer Dienstleistungen, Erleichterung von Einwanderungs- und Einreiseformalitäten durch Übermittlung der mit Ihrer Reise zusammenhängenden Daten. Sie ermächtigen uns, die Daten zu diesen Zwecken zu speichern und zu verwenden und sie an unsere eigenen Büros, bevollmächtigte Agenten, Behörden, andere Luftfrachtführer oder Anbieter der oben genannten Dienstleistungen weiterzugeben.

5.4 SITZPLÄTZE

Wir bemühen uns, im Voraus geäußerte Sitzplatzwünsche zu erfüllen. Einen bestimmten Sitzplatz können wir jedoch nicht garantieren. Wir behalten uns das Recht vor, aus Gründen der Sicherheit oder des Flugbetriebs auch nach dem Einsteigen jederzeit Sitzplätze (neu) zuzuweisen.

5.5 RÜCKBESTÄTIGUNG VON BUCHUNGEN

5.5.1 Bei der Buchung von Weiter- oder Rückflügen verlangen wir möglicherweise eine Rückbestätigung innerhalb einer bestimmten Frist. Gegebenenfalls informieren wir Sie über die Erforderlichkeit der Rückbestätigung sowie den Ort und die Zeit ihrer Vornahme. Unterlassen Sie eine geforderte Rückbestätigung, können wir Ihre Buchungen für die Weiter- oder Rückreise streichen. Wenn Sie trotzdem weiterreisen wollen, werden wir Ihre Buchung berücksichtigen, falls für den Flug noch Plätze frei sind. Anderenfalls werden wir uns mit vertretbarem Aufwand bemühen, Sie auf einem anderen Flug zu Ihrem nächsten oder endgültigen Zielort zu befördern.

5.5.2 Wir empfehlen Ihnen, die Bestimmungen über Rückbestätigungen aller an Ihrer Reise beteiligten Luftfrachtführer mit diesen abzuklären. Gegebenenfalls ist die Rückbestätigung demjenigen Luftfrachtführer gegenüber vorzunehmen, dessen Code für den fraglichen Flug im Flugschein aufgeführt ist.

5.6 STREICHUNG VON WEITERFLUGBUCHUNGEN

Wenn Sie einen Flug nicht antreten, ohne uns vorher darüber zu informieren, sind wir berechtigt, Ihre Buchungen für Weiter- oder Rückflüge zu streichen. Bei vorheriger Benachrichtigung bleiben nachfolgende Flugbuchungen erhalten.

ARTIKEL 6 – CHECK-IN UND EINSTEIGEN

6.1 Jeder Flughafen hat eigene Meldeschlussfristen. Wir empfehlen Ihnen, sich darüber zu informieren und die Frist einzuhalten. Ihre Reise verläuft reibungsloser, wenn Sie ausreichend Zeit zur Einhaltung der Meldeschlusszeit einplanen. Halten Sie den Meldeschluss nicht ein, sind wir zur Streichung Ihrer Buchung berechtigt. Wir oder unsere bevollmächtigten Agenten informieren Sie über die Meldeschlusszeit für Ihren ersten Flug mit uns. Über die Meldeschlusszeiten für nachfolgende Flüge müssen Sie sich selbst informieren. Den Meldeschluss für unsere Flüge finden Sie in unserem Flugplan oder erfahren Sie von uns oder unseren bevollmächtigten Vertretern.

6.2 Sie müssen sich spätestens zu der Ihnen beim Check-in bekanntgegebenen Zeit zum Einsteigen einfinden.

6.3 Erscheinen Sie nicht pünktlich zum Einsteigen, können wir den für Sie reservierten Platz streichen.

6.4 Wir haften nicht für Verluste oder Kosten, die Ihnen durch eine Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Artikels entstehen.

ARTIKEL 7 – VERWEIGERUNG UND EINSCHRÄNKUNG DER BEFÖRDERUNG

7.1 BEFÖRDERUNGSVERWEIGERUNG

Wir können Ihre Beförderung bzw. die Ihres Gepäcks nach unserem Ermessen verweigern, wenn wir Ihnen zuvor schriftlich mitgeteilt haben, dass wir Sie ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises. Wir können Ihre Beförderung bzw. die Ihres Gepäcks auch dann verweigern, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen vorliegen bzw. nach unserem Dafürhalten eintreten könnten:

7.1.1 Die Massnahme ist zur Einhaltung maßgeblicher Gesetze, Verordnungen oder Anweisungen erforderlich;

7.1.2 Ihre Beförderung oder die Beförderung Ihres Gepäcks könnte die Sicherheit, die Gesundheit oder das Wohlbefinden anderer Fluggäste oder der Besatzung wesentlich gefährden oder beeinträchtigen;

7.1.3 Ihr geistiger oder körperlicher Zustand, bspw. aufgrund des Genusses von Alkohol oder Drogen, stellt eine Gefahr für Sie selbst, für Fluggäste, für die Besatzung oder für Sachgüter dar;

7.1.4 Sie haben die Vornahme einer Sicherheitsprüfung verweigert;

7.1.5 Sie haben den gültigen Flugpreis, Steuern, Abgaben oder Gebühren nicht bezahlt;

7.1.6 Sie scheinen über keine gültigen Reisedokumente zu verfügen oder könnten versuchen, in ein Land einzureisen, für das  Sie lediglich ein Durchgangsvisum besitzen oder für das Sie keine gültigen Reisedokumente haben; Sie könnten Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten oder der Aushändigung an die Besatzung gegen Quittung trotz Aufforderung verweigern;

7.1.7 Sie legen einen gesetzwidrig erworbenen, nicht bei uns oder einem unserer bevollmächtigten Agenten gekauften, als verloren oder gestohlen gemeldeten oder gefälschten Flugschein vor oder können sich nicht als die im Flugschein genannte Person ausweisen;

7.1.8 Sie haben die Bestimmungen über die Reihenfolge der Benutzung von Flugcoupons (Artikel 3.3) nicht eingehalten oder legen einen Flugschein vor, der weder von uns noch von einem unserer bevollmächtigten Vertreter ausgestellt oder geändert wurde oder der beschädigt ist;

7.1.9 Sie missachten unsere Sicherheitsanweisungen;

7.1.10 Sie haben auf einem früheren Flug einen der genannten Verstöße begangen und es besteht Grund zur Annahme, das Verhalten könnte sich wiederholen.

7.2 BESONDERE BETREUUNG

Die Beförderung alleinreisender Kinder, Behinderter, Schwangerer, Kranker oder besonders Betreuungsbedürftiger ist vorab mit uns abzustimmen. Behinderten Fluggästen, die uns bei der Buchung über ihre besonderen Bedürfnisse in Kenntnis gesetzt haben und deren Beförderung von uns akzeptiert wurde, dürfen wir die Beförderung aufgrund der Behinderung oder der besonderen Bedürfnisse nachträglich nicht verweigern.

ARTIKEL 8 – GEPÄCK

8.1 FREIGEPÄCK

Sie können in bestimmtem Umfang kostenloses Freigepäck mitführen. Regelungen über die hierbei geltenden Beschränkungen (Freigepäckgrenzen)  erhalten Sie auf Anfrage bei uns oder unseren bevollmächtigten Agenten. 

8.2 ÜBERGEPÄCK

Die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus ist zuschlagpflichtig. Die hierfür geltenden Tarife erhalten Sie auf Anfrage.

8.3 NICHT ALS GEPÄCK ZUGELASSENE GEGENSTÄNDE

8.3.1 In Ihrem Gepäck dürfen Sie Folgendes nicht mitführen:

8.3.1.1 Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder an Bord des Flugzeugs befindliche Personen oder Sachgüter zu gefährden. Dazu gehören alle in den Gefahrgutregeln der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ICAO (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air) bzw. der Internationalen Flug-Transport-Vereinigung IATA (Dangerous Goods Regulations) sowie in unseren eigenen Bestimmungen aufgeführten Gegenstände. Weitere Informationen erteilen wir Ihnen auf Anfrage.

8.3.1.2 Gegenstände, deren Beförderung nach Gesetzen, Verordnungen oder Anweisungen des Abflugs- oder Ziellandes verboten ist;

8.3.1.3 Gegenstände, die sich möglicherweise nicht zur Beförderung eignen, weil sie gefährlich oder empfindlich sind, weil sie aufgrund ihres Gewichts, ihrer Grösse, ihrer Form oder ihrer Beschaffenheit nicht befördert werden können, oder weil sie z.B. für den verwendeten Flugzeugtyp zu zerbrechlich oder verderblich sind. Informationen über nicht zugelassene Gegenstände erteilen wir auf Anfrage.

8.3.2 Waffen und Munition dürfen nur als Jagd- und Sportgeräte und nur im aufgegebenen Gepäck befördert werden. Feuerwaffen müssen entladen und gesichert und angemessen verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den in Artikel 8.3.1.1 erwähnten Bestimmungen der ICAO und der IATA.

8.3.3 Historische Feuerwaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände können nach unserem Ermessen im aufgegebenen Gepäck zugelassen werden. Die Mitnahme in die Flugzeugkabine ist nicht gestattet.

8.3.4 Im aufgegebenen Gepäck dürfen Geld, Medikamente, Schlüssel, Schmuck, Edelmetalle, Computer, persönliche elektronische Geräte, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, Geschäftsdokumente, Pässe oder andere Ausweispapiere sowie Muster nicht enthalten sein.

8.3.5 Wir übernehmen keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die unter Verstoß gegen die Absätze 8.3.1, 8.3.2 und 8.3.4 mitgeführt werden.

8.4 RECHT ZUR BEFÖRDERUNGSVERWEIGERUNG

8.4.1 Die in Absatz 8.3 genannten Gegenstände werden nach Maßgabe der Absätze 8.3.2 und 8.3.3 nicht als Gepäck befördert. Entdecken wir solche Gegenstände, können wir deren weitere Beförderung ablehnen.

8.4.2 Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es nach Größe, Form, Gewicht, Inhalt und Art, aus Sicherheitsgründen oder im Hinblick auf das Wohlbefinden anderer Fluggäste nicht zur Beförderung geeignet ist.

8.4.3 Wir können die Beförderung  von Gepäck ablehnen, wenn es nach unserem Dafürhalten nicht ordnungsgemäß und sicher in geeigneten Behältern verpackt ist. Angaben zu Verpackungen und Behältern, die wir nicht akzeptieren, erhalten Sie auf Anfrage.

8.5 RECHT ZUR DURCHSUCHUNG
Aus Sicherheitsgründen können wir verlangen, dass Sie einer Durchsuchung einschließlich Abtasten Ihrer Person und Ihres Gepäcks sowie der Durchleuchtung Ihres Gepäcks zustimmen.Wenn Sie nicht erreichbar sind, kann Ihr Gepäck auch in Ihrer Abwesenheit durchsucht und durchleuchtet werden. Diese Maßnahmen dienen der Überprüfung, ob Sie an sich selbst oder in Ihrem Gepäck Gegenstände mitführen, die gemäß Absatz 8.3.1 verboten sind oder ob Sie entgegen den Bestimmungen der Absätze 8.3.2 und 8.3.3 unangemeldete Feuerwaffen, Munition oder sonstige Waffen mitführen. Widersetzen Sie sich der Durchsuchung, können wir Ihre Beförderung und die Beförderung Ihres Gepäcks verweigern. Für Schäden, die Ihnen oder an Ihrem Gepäck durch Abtasten, Durchsuchen oder Durchleuchten entstehen, haften wir nur, wenn wir sie selbst verschuldet haben. 

8.6 AUFGEGEBENES GEPÄCK

8.6.1 Gepäck, das Sie aufgeben möchten, nehmen wir mit der Übergabe an uns in unsere Obhut. Für jedes aufgegebene Gepäckstück stellen wir eine Gepäckmarke aus.

8.6.2 Jedes aufgegebene Gepäckstück muss mit Ihrem Namen oder einer anderen Identifizierung versehen sein.

8.6.3 Wir befördern Ihr aufgegebenes Gepäck nach Möglichkeit mit Ihnen im selben Flugzeug, es sei denn, wir entscheiden uns aus Gründen der Sicherheit oder des Flugbetriebs für die Beförderung mit einem anderen Flug. Wird Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem nachfolgenden Flug befördert, so werden wir es an Sie ausliefern, soweit nicht Ihre Anwesenheit bei der Zollabfertigung erforderlich ist.

8.7 HANDGEPÄCK

8.7.1 Für das Handgepäck können wir Höchstmaße und/oder ein Höchstgewicht festsetzen. In jedem Fall muss Handgepäck unter Ihren Vordersitz oder in ein Gepäckfach der Flugzeugkabine passen. Lässt sich Ihr Gepäck nicht auf diese Weise verstauen, übersteigt es das Höchstgewicht oder wird es als gefährlich eingestuft, muss es vorbehaltlich der Artikel 8.2 und 8.3 als aufgegebenes Gepäck befördert werden.

8.7.2 Nicht für die Beförderung im Frachtraum geeignete Gegenstände wie empfindliche Musikinstrumente, die den Anforderungen gemäß Artikel 8.7.1. nicht entsprechen, werden zur Beförderung in der Kabine nur nach vorheriger Ankündigung und Genehmigung angenommen. Für diese Leistung können wir einen Zuschlag berechnen.

8.8 ABHOLEN UND AUSHÄNDIGUNG VON AUFGEGEBENEM GEPÄCK

8.8.1 Vorbehaltlich des Artikels 8.6.3 sind Sie verpflichtet, Ihr aufgegebenes Gepäck wieder in Empfang zu nehmen, sobald es an Ihrem Bestimmungs- oder Zwischenlandeort bereitgestellt ist. Wird es innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholt, können wir eine Lagergebühr berechnen. Wenn Sie Ihr aufgegebenes Gepäck nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach der Bereitstellung anfordern, können wir frei darüber verfügen, ohne Ihnen gegenüber zu haften.

8.8.2 Nur der Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckmarke ist berechtigt, aufgegebenes Gepäck entgegenzunehmen.

8.8.3 Einer Person, die bei der Abholung von aufgegebenem Gepäck keinen Gepäckschein vorweisen und das Gepäck nicht mit einer Gepäckmarke identifizieren kann, händigen wir das Gepäck nur aus, wenn sie ihren Anspruch auf das Gepäck belegen kann.

8.9 TIERE

Wir behalten uns das Recht vor, die Beförderung von Tieren nach eigenem Ermessen zu verweigern. Wenn mir mit der Beförderung von Tieren einverstanden sind, gelten hierfür die folgenden Bedingungen:

8.9.1 Sie müssen sicherstellen, dass Tiere wie Hunde, Katzen, domestizierte Vögel und sonstige Haustiere in Kisten oder anderen, den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Behältern transportiert werden und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreisegenehmigungen sowie anderen von den Einreise- oder Durchreiseländern geforderten Dokumenten ausgestattet sind; anderenfalls werden wir die Tiere nicht befördern. Die Beförderung kann weiteren Bestimmungen unterliegen, die Sie auf Anfrage erhalten.

8.9.2 Akzeptieren wir ein Tier als Gepäck, ist es zusammen mit seinem Behälter und seiner Nahrung kein Bestandteil Ihres Freigepäcks. Es gilt als Übergepäck, für das Sie den tarifmäßigen Zuschlag bezahlen müssen.

8.9.3 Blindenhunde befördern wir kostenlos zusätzlich zum Freigepäck. Es gelten unsere besonderen Bestimmungen, die auf Anfrage erhältlich sind.

8.9.4 Soweit die Beförderung eines Tieres nicht den Haftungsbestimmungen des Übereinkommens unterliegt, haften wir für Verletzung, Verlust, Krankheit oder Tod eines Tieres, das wir befördert haben, nur bei eigenem Verschulden.

8.9.5 Wir übernehmen keine Haftung für Tiere, für die nicht alle notwendigen Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und andere für die Reise in oder durch ein bestimmtes Land, einen Staat oder ein Gebiet erforderlichen Dokumente vorhanden sind. Geldbußen, Kosten, Verluste und Schadensersatzzahlungen, die uns deshalb auferlegt werden oder entstehen, hat uns die Person, die das Tier mitgeführt hat, zu ersetzen.

8.10 VOM FLUGHAFEN-SICHERHEITSPERSONAL BESCHLAGNAHMTE GEGENSTÄNDE

Wir übernehmen keine Haftung für Gegenstände, die das Sicherheitspersonal des Flughafens in Anwendung geltender Regelungen aus Ihrem Gepäck entfernt.

ARTIKEL 9 – FLUGPLÄNE, VERSPÄTUNGEN UND ANNULLIERUNG VON FLÜGEN

9.1 FLUGPLÄNE

9.1.1 Die in den Flugplänen angegebenen Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und Ihrem Reisedatum ändern. Wir können sie nicht garantieren; sie sind daher kein Bestandteil des zwischen uns geschlossenen Vertrages.

9.1.2 Bevor wir Ihre Buchung annehmen, teilen wir Ihnen die zu diesem Zeitpunkt gültige Flugzeit mit und vermerken sie auf Ihrem Flugschein. Es ist möglich, dass wir den Flugplan nach der Ausstellung Ihres Flugscheins ändern müssen. Wenn Sie uns Kontaktinformationen überlassen, werden wir uns bemühen, Ihnen Änderungen mitzuteilen. Nehmen wir nach dem Erwerb Ihres Flugscheins eine wesentliche, für Sie nicht annehmbare Änderung des Flugplans vor und ist eine Umbuchung auf einen annehmbaren Flug nicht möglich, haben Sie Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises gemäß Artikel 10.2. Teilen Sie uns daher zum Zeitpunkt der Buchung Ihre Kontaktdaten mit.

9.2 STREICHUNGEN, UMLEITUNGEN, VERSPÄTUNGEN

9.2.1 Wir treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um Sie und Ihr Gepäck pünktlich zu befördern. Um die Streichung von Flügen zu vermeiden, können wir unter besonderen Umständen einen Flug in unserem Namen durch einen anderen Luftfrachtführer und/oder mit einem anderen Flugzeug durchführen.

9.2.2 Wird ein Flug gestrichen oder weit außerhalb des vom Flugplan vorgegebenen Rahmens durchgeführt, landet ein Flug nicht an Ihrem Bestimmungs- oder Zwischenlandeort oder verpassen Sie einen Anschlussflug, für den Sie eine Buchungsbestätigung besitzen, können Sie vorbehaltlich der Bestimmungen des Abkommens unter den folgenden Möglichkeiten wählen:

9.2.2.1 Sie werden ohne zusätzliche Kosten und, falls nötig, unter Verlängerung der Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheins mit unserem nächsten planmäßigen Flug, auf dem ein freier Platz verfügbar ist, befördert;

9.2.2.2 wir befördern Sie innerhalb einer angemessenen Zeit durch unsere eigenen Dienste, durch die Dienste eines anderen Luftfrachtführers oder im wechselseitigen Einvernehmen mit anderen Beförderungsmitteln ohne Aufpreis zu dem in Ihrem Flugschein eingetragenen Bestimmungsort. Ist der Preis für das in Anspruch genommene Beförderungsmittel niedriger als der von Ihnen bezahlte Flugpreis, erstatten wir Ihnen die Differenz;

9.2.2.3 wir leisten Ihnen eine Rückerstattung gemäss Artikel 10.2.

9.2.3 Tritt eines der in Absatz 9.2.1 genannten Ereignisse ein, haben Sie über die in Artikel 9.2.2 aufgeführten Wahlmöglichkeiten hinaus keine Ansprüche. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Das Abkommen oder gesetzliche Vorschriften (insbesondere die EU-Verordnung 261/2004) bleiben unberührt.

9.3 ERSATZ FÜR NICHTBEFÖRDERUNG BEI ÜBERBUCHUNG

Wenn wir bestätigte Sitzplatz nicht vergeben können, zahlen wir den Fluggästen, denen der Einstieg verwehrt wurde, eine Entschädigung gemäß geltendem Recht bzw. nach unseren Bestimmungen für die Entschädigung bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung. Ein Exemplar dieser Bestimmungen erhalten Sie auf Anfrage.

ARTIKEL 10 –ERSTATTUNGEN

10.1 Flugscheine oder nicht verwendete Flugcoupons erstatten wir gemäß den geltenden Tarifbestimmungen wie folgt:

10.1.1 Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, leisten wir eine Rückerstattung entweder an die im Flugschein genannte Person oder an die Person, die den Flugschein nachweislich bezahlt hat.

10.1.2 Hat eine andere als die im Flugschein als Fluggast genannte Person den Flugschein bezahlt und enthält der Flugschein einen entsprechenden Vermerk, ist eine Rückerstattung nur an die Person, die den Flugschein bezahlt hat oder nach deren Anweisung möglich.

10.1.3 Außer beim Verlust eines Flugscheins leisten wir eine Rückerstattung nur gegen Aushändigung des Flugscheins und aller nicht benutzten Flugcoupons.

10.2 RÜCKERSTATTUNGEN OHNE ERMESSENSMÖGLICHKEIT

10.2.1 Wird ein Flug gestrichen oder weit außerhalb des vom Flugplan vorgegebenen Rahmens durchgeführt, landet ein Flug nicht an Ihrem Bestimmungs- oder Zwischenlandeort oder verpassen Sie einen Anschlussflug, für den Sie eine Buchungsbestätigung besitzen, leisten wir eine Rückerstattung jeweils in folgender Höhe:

10.2.1.1 Wenn der Flugschein vollständig unbenutzt ist: den bezahlten Flugpreis;

10.2.1.2 wenn ein Teil des Flugscheins benutzt wurde: mindestens die Differenz zwischen dem bezahlten und dem auf die geflogenen Strecken entfallenden Flugpreis.

10.3 RÜCKERSTATTUNGEN MIT ERMESSENSMÖGLICHKEIT

10.3.1. Wenn Sie aus anderen als den in Artikel genannten Gründen die Rückerstattung eines Flugscheins fordern können, leisten wir eine Rückerstattung jeweils in folgender Höhe:

10.3.1.1 Wenn der Flugschein vollständig unbenutzt ist: den bezahlten Flugpreis abzüglich angemessener Bearbeitungsgebühren und etwaiger Annullierungskosten;

10.3.1.2 wenn ein Teil des Flugscheins benutzt wurde: mindestens die Differenz zwischen dem bezahlten und dem auf die geflogenen Strecken entfallenden Flugpreis, abzüglich angemessener Bearbeitungsgebühren und etwaiger Annullierungskosten.

10.4 RÜCKERSTATTUNG BEI VERLUST DES FLUGSCHEINS

10.4.1 Wenn Sie Ihren Flugschein oder Teile davon verloren haben, leisten wir schnellstmöglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gegen Zahlung einer angemessenen Bearbeitungsgebühr nach Maßgabe der folgenden Regelungen eine Rückerstattung gemäß Art. 10.3:

10.4.1.1 Der verlorene Flugschein oder Flugcoupon wurde nicht benutzt, zurückerstattet oder erneut ausgestellt, es sei denn, Benutzung, Rückerstattung oder erneute Ausstellung beruhen auf unserem eigenen Verschulden;

10.4.1.2 die Person, an welche die Rückerstattung geleistet wird, erklärt sich im Falle eines Missbrauchs bereit, den zurückerstatteten Betrag in einer von uns vorgeschriebenen Form zu ersetzen, falls und soweit eine dritte Person den verlorenen Flugschein oder Flugcoupon benutzt hat, es sei denn, die mißbräuchliche Benutzung durch den Dritten beruht auf unserem eigenen Verschulden.

10.4.2 Wenn wir oder unser bevollmächtigter Agent den Flugschein oder einen Teil davon verlieren, haften wir für den Verlust.

10.5 RECHT AUF ABLEHNUNG EINER RÜCKERSTATTUNG

10.5.1 Eine Rückerstattung, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Flugscheins beantragt wird, können wir ablehnen.

10.5.2 Wir können die Rückerstattung eines Flugscheins, der uns oder den Behörden als Nachweis Ihrer Ausreiseabsicht vorgelegt wurde, verweigern, es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie die Erlaubnis haben, in dem betreffenden Land zu bleiben, oder dass Sie mit einem anderen Luftfrachtführer oder einem anderen Beförderungsmittel aus dem Land ausreisen werden.

10.6 WÄHRUNG

Wir behalten uns das Recht vor, den Flugschein in gleicher Weise und in der gleichen Währung zurückzuerstatten, wie er bezahlt wurde.

10.7 SCHULDNER EINER RÜCKERSTATTUNG

Rückerstattungen mit Ermessensmöglichkeit leistet nur der Luftfrachtführer, der den Flugschein ausgestellt hat, oder ein hierzu bevollmächtigter Agent.

ARTIKEL 11 – VERHALTEN AN BORD

11.1 ALLGEMEINES

Wenn Sie nach unserer Einschätzung durch Ihr Verhalten das Flugzeug, andere Fluggäste oder Sachgüter gefährden, die Besatzung bei der Ausübung ihres Dienstes behindern, die Anordnungen der Besatzung insbesondere in Bezug auf das Rauchen und den Genuss von Alkohol oder Drogen missachten oder wenn Ihr Verhalten andere Fluggäste oder die Besatzung stört, belästigt, schädigt oder verletzt, können wir die uns zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendig erscheinenden Massnahmen bis hin zur Fesselung treffen. Wir können außerdem Ihre Weiterbeförderung verweigern und wegen Ihres Verhaltens an Bord Strafanzeige erstatten.

11.2 KOSTEN EINER FLUGUMLEITUNG

Ist es nach unserem Dafürhalten aufgrund eines Verhaltens gemäß Artikel 11.1 eine Flugumleitung erforderlich, um Sie aus dem Flugzeug zu entfernen, haben Sie alle hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

11.3 ELEKTRONISCHE GERÄTE

Aus Sicherheitsgründen können wir den Gebrauch elektronischer Geräte wie Handys, Laptops, tragbare Aufnahmegeräte, tragbare Radiogeräte, CD-Player, elektronische Spiele oder Übertragungsgeräte (z.B. ferngesteuertes Spielzeug, Walkie-Talkies) an Bord des Flugzeugs verbieten oder einschränken. Der Betrieb von Hörgeräten und Herzschrittmachern ist erlaubt.

ARTIKEL 12 – ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

12.1 Veranlassen wir für Sie über Dritte andere Leistungen als Luftbeförderungen oder stellen wir Tickets oder Gutscheine für Bodenbeförderungen bzw. für von Dritten angebotene Dienstleistungen aus, die keinen Lufttransport darstellen (z.B. Hotelbuchung, Mietwagen), so handeln wir nur als Ihr Vertreter. Es gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Dritten.

12.2 Wenn wir selbst Bodentransporte durchführen, gelten möglicherweise andere Bestimmungen, die Sie von uns auf Anfrage erhalten.

ARTIKEL 13 – VERWALTUNGSFORMALITÄTEN

13.1 ALLGEMEINES

13.1.1 Sie sind verantwortlich für die Beschaffung aller erforderlichen Reisedokumente und Visa sowie für die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen und Anweisungen der Abgangs-, Bestimmungs- oder Durchgangsländer.

13.1.2 Wenn Sie es versäumen, Einreisedokumente oder Visa zu beschaffen oder wenn Sie Gesetze, Verordnungen oder Anweisungen missachten, haften wir nicht für die Folgen.

13.2 REISEDOKUMENTE

Sie sind verpflichtet, vor Antritt der Reise alle nach den Vorschriften der betreffenden Länder erforderlichen Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und sonstigen Dokumente vorzuweisen und uns die Anfertigung von Kopien für unsere Unterlagen zu gestatten. Wir behalten uns das Recht vor, Ihre Beförderung zu verweigern, wenn Sie diesen Anforderungen nicht nachkommen oder wenn Ihre Reisedokumente augenscheinlich nicht ordnungsgemäß sind.

13.3 VERWEIGERUNG DER EINREISE

Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, sind Sie verpflichtet, alle uns von den Behörden auferlegten Geldbußen oder Gebühren und die Kosten für den Transport aus diesem Land zu übernehmen. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises für die Beförderung bis zu dem Ort, an dem Ihnen die Einreise verweigert wurde.

13.4 HAFTUNG DES FLUGGASTES FÜR GELDBUSSEN, HAFTKOSTEN USW.

Werden wir zur Zahlung von Geldstrafen oder Bußgeldern verpflichtet oder entstehen uns sonstige Auslagen, weil Sie die Gesetze, Verordnungen, Anweisungen oder Reisebestimmungen eines Landes nicht einhalten oder die erforderlichen Dokumente nicht vorweisen können, sind Sie auf Verlangen verpflichtet, alle von uns bezahlten Beträge zu ersetzen. Wir können unsere Forderungen mit dem Wert nicht angetretener Flüge auf Ihrem Flugschein verrechnen oder uns aus etwaigen Ihnen gehörenden Geldmitteln, die sich in unserem Besitz befinden, befriedigen.

13.5 ZOLLKONTROLLE

Auf Verlangen sind Sie verpflichtet, an der Überprüfung Ihres Gepäcks durch Zoll- oder andere Behörden teilzunehmen. Wir übernehmen keine Haftung für den Schaden, der Ihnen durch die Gepäcküberprüfung selbst oder durch eine Missachtung dieser Verpflichtung entsteht.

13.6 SICHERHEITSKONTROLLEN

Sie müssen sich allen von Behörden, Flughafenangestellten, anderen Luftfrachtführern oder von uns durchgeführten Kontrollen unterziehen.

ARTIKEL 14 – AUFEINANDERFOLGENDE LUFTFRACHTFÜHRER

Beförderungen, die wir zusammen mit anderen Luftfrachtführern aufgrund desselben Flugscheins oder aufgrund eines Anschluss-Flugscheins durchführen, gelten als einheitliche Beförderung im Sinne des Abkommens. Artikel 15.1.5 bleibt unberührt. 

ARTIKEL 15 – HAFTUNG FÜR SCHÄDEN

15.1 ANWENDUNGSBEREICH

Die Haftung der an der Durchführung Ihrer Reise beteiligten Luftfrachtführer richtet sich jeweils nach deren eigenen Beförderungsbedingungen. Unsere Haftung ist wie folgt geregelt:

15.2 ANWENDBARE VORSCHRIFTEN

Maßgeblich für unsere Haftung sind:

  • das Übereinkommen im Rahmen seiner Anwendbarkeit;
  • die EU-Verordnung 2027/97 in der Fassung der EU-Verordnung 889/2002 (soweit in Kraft getreten);
  • geltendes nationales Recht, soweit nicht die vorgenannten Bestimmungen vorgehen.

15.3 TOD ODER VERLETZUNG EINES FLUGGASTES

15.3.1 Wir haften unbegrenzt für die Folgen eines Unfalls, durch den ein Fluggast an Bord oder beim Ein- und Aussteigen getötet, verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird.

15.3.2 Für Schäden bis zu einem 128,821 Sonderziehungsrechte (SZR) entsprechenden Betrag können wir unsere Haftung auch nicht durch den Nachweis ausschließen oder begrenzen, dass wir und unsere Agenten alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass wir bzw. unsere Agenten diese Maßnahmen nicht treffen konnten.

15.3.3 Übersteigt der Schaden 128,821 SZR, sind wir zu Einwendungen gegen die Ansprüche gemäß dem Abkommen berechtigt.

15.3.4 Unbeschadet der in Artikel 15.3.2 enthaltenen Bestimmungen werden wir durch den Nachweis, dass ein eigenes Verschulden des Geschädigten oder Getöteten den Schaden verursacht oder bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, nach dem jeweils anwendbaren Recht ganz oder teilweise von unserer Haftung befreit.

15.3.5 Wir zahlen unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Feststellung der Identität jener natürlichen Person, die zum Schadensersatz berechtigt ist, einen zur Deckung unmittelbarer wirtschaftlicher Bedürfnisse erforderlichen Vorschuss, dessen Höhe sich nach der Schwere des erlittenen Schadens richtet. Im Todesfall beläuft sich der Vorschuss für jeden Fluggast mindestens auf den Gegenwert von 15.000 SZR (bzw. 16.000 nach Inkrafttreten der EU-Verordnung 889/2002).

15.3.6 EinVorschuss stellt kein Haftungsanerkenntnis dar und wird auf nachfolgende, aufgrund festgestellter Haftung geleistete Zahlungen angerechnet. Er kann jedoch außer in den von Artikel 15.3.4 geregelten Fällen nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Nachweis wird geführt, der Empfänger des Vorschusses hat den Schaden durch Fahrlässigkeit verursacht oder zu seiner Entstehung beigetragen oder zählt nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis.

15.3.7 Falls eine Krankheit, Verletzung, Invalidität oder der Tod durch Ihre körperliche Verfassung oder deren Verschlechterung hervorgerufen wird, übernehmen wir keine Haftung.

15.4 GEPÄCK

15.4.1 Falls ein Schaden am Gepäck nicht nachweislich durch eine vorsätzlich oder leichtfertig, im Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts  begangene Handlung oder Unterlassung verursacht wurde, ist unsere Haftung wie folgt nach dem Abkommen begrenzt:

  • im Geltungsbereich des Warschauer Abkommens regelmäßig auf 17 SZR je Kilogramm für aufgegebenes Gepäck und 332 SZR für Handgepäck;
  • im Geltungsbereich des Montrealer Übereinkommens 1,288 SZR je Fluggast (für Handgepäck und aufgegebenes Gepäck).

Sind nach den jeweils anwendbaren Gesetzen abweichende Haftungsgrenzen maßgeblich, so gelten diese. Wird das Gewicht des aufgegebenen Gepäcks bei der Überggabe nicht vermerkt, so unterstellen wir, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks das für die betreffende Beförderungsklasse zulässige Freigepäck nicht übersteigt.

15.4.1 Haben Sie bei der Übergabe des aufgegebenen Gepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort beragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet, hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist Ihr tatsächliches Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort.

15.4.2 Wir haften nicht für Schäden am Handgepäck, es sei denn, der Schaden wird durch unsere Fahrlässigkeit verursacht.

15.4.3 Wir haften nicht für Schäden, die durch Ihr Gepäck hervorgerufen werden. Für Schäden, die durch Ihr Gepäck anderen Personen sowie an deren oder unserem Eigentum entstehen, sind Sie verantwortlich.

15.4.4 Wir haften nicht für Schäden, die durch Gegenstände entstehen, welche gemäß Artikel 8.3 im aufgegebenen Gepäck nicht mitgeführt werden dürfen, wie zerbrechliche oder verderbliche Artikel, Artikel von besonderem Wert wie Geld, Juwelen, Edelmetalle, Computer, persönliche elektronische Geräte, Wertpapiere oder sonstige Wertgegenstände, Geschäftsdokumente, Pässe und andere Ausweispapiere oder Muster.

15.5 SONSTIGES

15.5.1 Wenn wir einen Flugschein für die Beförderung durch einen anderen Luftfrachtführer ausstellen oder für diesen Gepäck annehmen, handeln wir nur als Vertreter des anderen Luftfrachtführers. Bei aufgegebenem Gepäck steht Ihnen jedoch unabhängig davon ein Anspruch gegen den ersten oder den letzten Luftfrachtführer zu.

15.5.2 Wir haften nicht für Schäden, die durch die Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen oder deshalb entstehen, weil Sie derartige Bestimmungen missachten.

15.5.3 Soweit durch diese Beförderungsbedingungen oder geltende Gesetze nicht anders geregelt, haften wir für den tasächlich entstandenen, nachgewiesenen Schaden.

15.5.4 Der Beförderungsvertrag einschließlich dieser Beförderungsbedingungen und Haftungsbeschränkungen gilt auch für unsere bevollmächtigten Agenten, Angestellten Hilfspersonen und Vertreter. Der gesamte von uns und unseren bevollmächtigten Vertretern, Angestellten und Hilfspersonen zu zahlende Schadenersatz ist auf den Betrag unserer eigenen Haftung begrenzt.    

15.5.5 Soweit nicht ausdrücklich angegeben, verzichten wir mit diesen Beförderungsbedingungen nicht auf die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen des Übereinkommens oder des jeweils anwendbaren Rechts.

15.5.6 Auch gegenüber Sozialversicherungsträgern oder sonstigen Dritten, die Schadensersatz wegen Tod, Verletzung oder sonstiger körperlicher Beeinträchtigung eines Fluggastes zu leisten haben oder hatten, verzichten wir durch diese Beförderungsbedingungen weder auf die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen des Übereinkommens noch auf uns nach dem Übereinkommen oder dem jeweils anwendbaren Recht zustehende Einwendungen.

ARTIKEL 16 – FRISTEN FÜR ANZEIGEN UND KLAGEN

16.1 SCHADENSANZEIGE

Nimmt der Inhaber des Gepäckscheins das Gepäck ohne Beanstandung entgegen, so gilt dies bis zum Beweis des Gegenteils als ausreichender Beleg dafür, dass wir das Gepäck in gutem Zustand gemäß dem Beförderungsvertrag ausgeliefert haben.

Die Erhebung eines Anspruchs wegen der Beschädigung von aufgegebenem Gepäck und dessen gerichtliche Geltendmachung setzen voraus, dass Sie uns den Schaden unverzüglich, spätestens sieben (7) Tage nach dem Empfang des Gepäcks schriftlich anzeigen. Die Erhebung eines Anspruchs wegen verspäteter Auslieferung von aufgegebenem Gepäck und dessen gerichtliche Geltendmachung setzen voraus, dass Sie uns die Verspätung spätestens einundzwanzig (21) Tage, nachdem Ihnen das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich anzeigen.

16.2 KLAGEFRIST

Ein Anspruch auf Schadensersatz erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem tatsächlichen bzw. dem geplanten Ankunftsdatum oder dem Datum der Beförderungsunterbrechung im Klageweg geltend gemacht wird. Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Recht des Landes, in dem die Klage erhoben wird.

ARTIKEL 17 - WEITERE BEDINGUNGEN

Die Beförderung von Personen und Gepäck richtet sich zusätzlich nach weiteren wichtigen, für uns geltenden oder von uns festgelegten Regeln, die Veränderungen unterworfenen sind. Sie betreffen unter anderem:

  1. die Beförderung allein reisender Kinder, Schwangerer und kranker Fluggäste;
  2. die Einschränkungen beim Gebrauch elektronischer Geräte und Gegenstände;
  3. den Genuss alkoholischer Getränke an Bord.

Diese Bestimmungen erhalten Sie von uns auf Anfrage.

ARTIKEL 18 – AUSLEGUNG

Die in diesen Beförderungsbedingungen  verwendeten Artikelüberschriften dienen der Übersicht und haben für die Auslegung des Textes keine Bedeutung.