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Wenn der Passagier auf seiner Reise ein endgültiges Reiseziel hat oder einen Zwischenstopp in einem anderen Land einlegt, als von dem er abgeflogen ist, ist es möglich, dass das Warschauer Abkommen oder das Übereinkommen von Montreal gelten und eventuell die Haftung der Fluggesellschaften in Bezug auf Tod oder Körperverletzungen sowie in Bezug auf den Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks eingeschränkt ist. Viele Luftfahrtgesellschaften haben Ihren Verzicht im Hinblick auf die Einschränkungen des Warschauer Abkommen zu den Punkten Tod oder Körperverletzungen erklärt. Weitere Informationen sind bei den Fluggesellschaften erhältlich. Beachten Sie bitte auch die Hinweise unter „Hinweise für international Reisende zu Haftungsbeschränkungen” und „Hinweise zu Haftungsbeschränkungen für Gepäck”. Sollte die gesamte Reise innerhalb des Gebietes der maltesischen Inseln stattfinden, gilt das nationale Recht Maltas, das ähnliche Einschränkungen enthält.
Hinweise zu von der Regierung verhängten Steuern, Gebühren und Entgelten
Der Preis dieses Tickets kann Steuern, Gebühren und Entgelte enthalten, die durch Regierungsbehörden für den Lufttransport auferlegt wurden. Diese Steuern, Gebühren und Entgelte, die einen erheblichen Anteil der Flugreisekosten ausmachen können, sind entweder im Preis enthalten oder sie werden separat in dem Kästchen „STEUERN/GEBÜHREN/ENTGELTE” des Tickets ausgewiesen. Eventuell sind Sie auch dazu verpflichtet, Steuern, Gebühren und Entgelte zu entrichten, die noch nicht abgezogen wurden.
Nichtbeförderung aufgrund von Überbuchungen
In den Ländern, in denen die Verordnung über Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung gilt, unterhalten die Luftfahrtgesellschaften Pläne für Ausgleichsleistungen für Passagiere mit bestätigten Reservierungen, die nicht befördert werden können, da es aufgrund von Überbuchungen keine freien Plätze gibt. Genaue Informationen zu diesen Plänen sind an den Schaltern der Fluggesellschaften erhältlich.
Fluggesellschaften können Überbuchungen von Flügen zulassen, um den Effekt durch „nicht erscheinende” Passagiere zu mindern, und um Passagieren, die sonst nicht mit dem gewählten Flug hätten befördert werden können, einen Platz zu gewähren.
Obwohl die Fluggesellschaften jede Anstrengung unternehmen, die Sitzplätze, für die bestätigte Reservierungen existieren, auch anbieten zu können, ist die Verfügbarkeit der Plätze nicht hundertprozentig garantiert.
Vertragsbedingungen
Hinweise für international Reisende zu Haftungsbeschränkungen
Passagiere, deren Reiseroute ein endgültiges Ziel oder einen Zwischenstopp in einem Land beinhaltet, das nicht dem Herkunftsland entspricht, werden darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des als Warschauer Abkommen bekannten Vertrages für die gesamte Reise gelten können, auch für die Strecken, die komplett im Herkunfts- oder Zielland liegen. Für Passagiere, deren Reiseroute in die USA führt oder die dort einen Zwischenstopp einlegen beziehungsweise von dort aus abreisen, gelten die Abkommen und die speziellen Verträge für die Beförderung, die in den zutreffenden Tarifen zum Ausdruck bringen, dass die Haftung bestimmter Beförderer im Falle von Tod, Verletzungen von Passagieren beschränkt ist, in den meisten Fällen bei nachgewiesenen Schäden auf bis zu USD 75.000 pro Passagier, und dass diese Haftbarkeit bis zu dieser Höchstgrenze nicht von der Fahrlässigkeit des Beförderers abhängig gemacht werden soll. Für Passagiere, die mit einem Beförderer reisen, der keine Partei solcher spezieller Verträge ist oder die keine Reise unternehmen, die in die USA führt, von dort aus losgeht oder einen dortigen Zwischenstopp beinhaltet, ist die Haftbarkeit des Beförderers bei Tod oder bei Verletzungen der Passagiere in den meisten Fällen auf eine Höchstgrenze von ca. USD 10.000 beziehungsweise auf eine Höchstgrenze von USD 20.000 festgelegt.
Die Namen aller Beförderer die Parteien solcher spezieller Verträge sind, sind an allen Verkaufsschaltern dieser Beförderer erhältlich und können auf Nachfrage eingesehen werden. Ein zusätzlicher Schutz kann gewöhnlich dadurch erreicht werden, dass mit einem privaten Unternehmen eine Versicherung abgeschlossen wird. Solch eine Versicherung wird nicht durch die Einschränkungen der Haftbarkeit des Beförderers durch das Warschauer Abkommen oder durch solche speziellen Beförderungsverträge beeinflusst.
Für weitere Informationen nehmen Sie bitte mit einem Vertreter unserer Fluggesellschaft oder mit einem Vertreter eines Versicherungsunternehmens Kontakt auf.
*Hinweis: Die Höchstgrenze der Haftbarkeit in Höhe von USD 75.000, die oben genannt wird, versteht sich inklusive der Anwaltshonorare und Kosten, außer im Falle einer Klage in einem Staat, in dem Anwaltshonorare und Kosten separat betrachtet werden, denn dort liegt die Höchstgrenze bei USD 58.000, exklusive der Anwaltshonorare und Kosten.
Hinweis für Haftungsbeschränkungen für Gepäck
Die Haftung für den Verlust, die Verspätung oder die Beschädigung von Gepäck ist begrenzt, wenn nicht vorher ein höherer Wert festgelegt wurde und eine zusätzliche Gebühr bezahlt wurde. Für die meisten internationalen Reisen (inklusive der inländischen Strecken von internationalen Reisen) beträgt die Obergrenze für die Haftung ca. USD 9,07 pro Pfund (USD 20,00 pro Kilo) für aufgegebenes Gepäck und USD 400,00 pro Passagier für nicht aufgegebenes Gepäck. Für Reisen, die komplett zwischen US-Standorten stattfinden, besagen die Bundesvorschriften, dass jede Höchstgrenze für die Gepäckhaftung einer Fluggesellschaft mindestens USD 1.250,00 pro Passagier betragen muss. Eine Bewertung des Übergepäcks kann für bestimmte Artikel vorgenommen werden. Einige Beförderer übernehmen keine Haftung für zerbrechliche, wertvolle oder verderbliche Artikel. Weitere Informationen sind beim Beförderer erhältlich.
Haftungsbeschränkungen
Die geltenden Haftungsbeschränkungen für Ihre Reise mit einem Flug, der von Air Malta durchgeführt wird, sind die folgenden:
Wenn Ihre Reise auch die Beförderung durch andere Luftfahrtgesellschaften beinhaltet, sollten Sie diese um Informationen bezüglich der Haftungsbeschränkungen bitten.
Diese Hinweise entsprechen den Anforderungen der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EG) Nr. 889/2002.