Wenn Sie auf einen Blindenhund angewiesen sind, dann darf Sie dieser unter bestimmten Bedingungen in den Fluggastraum begleiten. 

Der Blindenhund wird mitsamt Container und Nahrung kostenfrei und zusätzlich zu dem regulären Handgepäck im Fluggastraum befördert.

Um diesen Service anzufordern, bitten wir Sie höflichst, das ausgefüllte Antragsformular spätestens 72 Stunden vor Ihrem Flug an unsere medizinische Beratungsstelle unter [email protected] zu senden. Unsere Teammitglieder prüfen dann Ihre Bewerbung und bestätigen Ihnen die Beförderung Ihres Assistenzhundes an Bord. Wir möchten Sie auch daran erinnern, eine Kopie des Antrags während Ihrer Reise bei sich zu tragen.

Lesen Sie sich die nachfolgenden Richtlinien durch, um sicherzustellen, dass Sie mit den Beförderungsbedingungen einverstanden sind und diese einhalten können. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Diese Bedingungen werden gemäß Artikel 8.9 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen (Passagiere und Gepäck) von Air Malta und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 [1] und den Auslegungsleitlinien [2] dazu veröffentlicht. Diese Bedingungen unterliegen jedweder geltender europäischer oder nationalen Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Beförderung von Tieren, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, die Regelungen in Bezug auf Heimtierausweise [3].


1. Ein anerkannter Begleithund, der spezifisch ausgebildet worden ist, um behinderte Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität zu unterstützen, kann gemäß den folgenden Bestimmungen ohne zusätzliche Kosten in der Kabine mitreisen: 

(a) Der Begleithund muss für diese Funktion durch eine Organisationausgebildet, geprüft und akkreditiert worden sein, die die Kriterien für die Vollmitgliedschaft der International Guide Dog Federation oder Assistance Dog International (weltweite Akkreditierungsstelle für Begleithunde) erfüllt.

(b) Die folgenden Arten von anerkannten Begleithunden, was in jedem Fall durch eine formale Bescheinigung bewiesen werden muss, werden an Bord gemäß den Bedingungen, die hierin vereinbart werden, akzeptiert:

  • i. Blindenhunde - sie unterstützen blinde und sehgeschädigte Personen;
  • ii. Hörhunde - sie unterstützen taube oder hörgeschädigte Personen;
  • iii. Service-Hunde - sie unterstützen behinderte Personen oder Personen, mit verringerter Mobilität, die nicht seh- oder hörgeschädigt sind. Sie können ausgebildet werden, um mit Leuten zu arbeiten, die manuelle oder elektrische Rollstühle benutzen, Probleme mit dem Gleichgewicht haben, unter verschiedenen Arten von Autismus leiden, die auf Warnungen vor Anfällen angewiesen sind, die Warnungen für andere medizinische Probleme, wie niedriger Blutzucker benötigen oder die psychiatrische Beeinträchtigungen haben.

(c) Andere Hunde, die nicht so ausgebildet wurden, dass sie die Kriterien von Assistance Dog International erfüllen, sollen, außer wenn sie die Kriterien der Bestimmungen zu Haustieren in der Passagierkabine erfüllen, gemäß den geltenden Gebühren im Frachtraum reisen. Der Begleithund muss der reisenden behinderten Person oder der reisenden Person mit eingeschränkter Mobilität gehören.

2. Einen Antrag für die Beförderung eines Begleithundes hat dem Callcenter von Air Malta mindestens 48 Stunden vor der veröffentlichten Abflugzeit des Fluges übermittelt zu werden. Bei Flügen nach/von Großbritannien muss die Benachrichtigung mindestens 7 Tage im Voraus erfolgen. Diese Benachrichtigung muss auch den Rückflug umfassen, wenn der Hin- und Rückflug mit Air Malta erfolgen. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die notwendige Unterstützung zur Verfügung gestellt werden kann.

3.Die Zahl der Begleithunde, die in der Kabine erlaubt sind, ist begrenzt. Kontaktieren Sie bitte Air Malta, wenn Sie weitere Unterstützung wünschen. Begleithunde werden nach der Reihenfolge der Anmeldung akzeptiert. Jedwede Hunde, einschließlich der Begleithunde, werden normalerweise mindestens 10 Reihen voneinander entfernt untergebracht. Sie werden nicht in der gleichen Reihe wie ein kleines Kind untergebracht, außer wenn dieses zu der gleichen Gruppe Reisender gehört.
 
4. Der Besitzer muss für den Hund einen Gurt und andere Ausrüstung oder Kleidung haben, die ihn als Begleithund ausweist. Außerdem muss der Besitzer eine Feuchtigkeit absorbierende Unterlage sowie alle notwendigen Unterlagen dabeihaben, die schon im Voraus zur Verfügung stehen müssen, um sicherzustellen, dass die Buchung bestätigt werden kann. Der Begleithund erfüllt alle Standards, die in den Mindeststandards für Begleithunde in der Öffentlichkeit von ADI (Assistance Dogs International) dargelegt werden.
 
5.Der Besitzer stellt sicher, dass der Begleithund sauber und gut gepflegt ist und nicht unangenehm riecht. Um in der Kabine reisen zu dürfen, muss der Hund gehorchen und sich angemessen verhalten (d. h. kein Bellen, Knurren, Hochspringen an anderen Personen oder Tieren und/oder kein sich Entleeren im Gate- oder Kabinenbereich oder nur in einer Art und Weise, die kein Gesundheits- oder Hygieneproblem für den Flug darstellt). Wenn sich das Tier nicht gut verhält, kann der Besitzer darum gebetenwerden, dem Tier für die Reisedauer einen Maulkorb anzulegen oder es kann in den Frachtraum des Flugzeugs verbracht werden (wenn ein Zwinger vorhanden ist) oder die Beförderung kann verweigert werden. (Aus diesem Grund sollte der Besitzer einen Maulkorb bereithalten).
 
6. Die Beförderung von Begleithunden in der Kabine ist auf Flugrouten nicht gestattet, die nicht die Genehmigung der zuständigen Behörden sowohl am Abflughafen als auch am Zielflughafen und, falls zutreffend, am Flughafen des Zwischenstopps haben (es sei denn, der Passagier geht im ersten Abschnitt von Bord oder im letzten Abschnitt an Bord). Die Passagiere, die mit einem Begleithund nach oder ab Malta reisen, sind dazu verpflichtet, vor der Ankunft das Veterinärsamt in Malta zu informieren. Die Beförderung von Begleithunden nach Großbritannien hat denvorgeschriebenen Verfahren des Ministeriums für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten des ländlichen Raums (DEFRA) zu entsprechen.
 
7.Air Malta haftet nicht dafür, dass irgendein Begleithund nicht alle notwendigen Ausreise-, Einreise-, Gesundheitsdokumente oder andere Unterlagen hat, die im Zusammenhang mit unserer Durchreise des Tieres durch irgendein Land, einen Staat oder ein Gebiet (inklusive für den Fall einer Umleitung und eines Stopps zu und auf einem Flughafen eines anderen Staates) benötigt werden. Und die Person, die von dem Begleithund begleitet wird, muss Air Malta alle Bußgelder und Verluste ersetzen oder Air Malta gegenjedwede Haftung schadlos halten, die Air Malta infolgedessen in zumutbarer Weise entstehen.
 
8. Air Malta behält sich das Recht vor, die Beförderung von Begleithunden in der Kabine abzulehnen, um die geltenden Sicherheitsauflagen, die Kraft Gesetz, durch die zuständigen Behörden oder durch Air Malta festgelegt wurden zu erfüllen oder dann, wenn die Größe oder die Ausstattung des Flugzeuges die Beförderung eines Begleithundes in der Kabine physisch unmöglich macht. Wenn solch ein Umstand vorliegt, schlägt Air Malta dem betreffenden Passagier eine annehmbare Alternative vor, vornehmlich, dass der Begleithund im Frachtbereich befördert wird. Andernfalls wird dem Passagier die Rückerstattung oder eine andere Strecke eines Air Malta Fluges angeboten. Das Recht zur Wahl eines Rückfluges oder einer anderen Strecke ist davon abhängig, dass alle Sicherheitsvoraussetzungen, die rechtlichen Voraussetzungen und die notwendige Dokumentation erfüllt sind.
 

9. Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Flüge von Air Malta.

10. Die oben genannten Bedingungen können ohne vorherige Ankündigung jederzeit geändert werden und Air Malta übernimmt keine Haftung für diese Änderungen. Air Malta behält sich außerdem das Recht vor, diese Bedingungen auszulegen und anzuwenden. In jedem Fall sind die Auslegungen und Anwendungen von Air Malta endgültig und abschließend.

 

[1] Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 hinsichtlich der Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
[2] Auslegungsleitlinien bezüglich der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 hinsichtlich der Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
[3] Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates