Anwendbarkeit

Die folgenden Regeln gelten:

  • für von Flughäfen innerhalb der EU abgehende Flüge sowie für Flüge eines Luftfrachtführers mit Sitz in der EU von einem Flughafen außerhalb der EU zu einem Flughafen innerhalb der EU, soweit Sie nicht bereits in dem Nicht-EU-Land Entschädigungsleistungen und Unterstützung erhalten haben;
  • unter der Bedingung, dass Sie im Besitz einer bestätigten Buchung für den Flug sind und sich vereinbarungsgemäß innerhalb der schriftlich oder elektronisch angezeigten Zeit bzw., falls keine Zeit angegeben ist, spätestens 45 Minuten vor der angekündigten Abflugzeit am Check-in-Schalter einfinden;
  • nur für Fluggäste, die zu einem direkt oder indirekt für die Allgemeinheit zugänglichen Flugpreis oder mit Flugscheinen reisen, die im Rahmen eines Vielfliegerprogramms oder anderer Aktionsprogramme ausgestellt wurden.;
  • für Flüge, die Air Malta als Luftfrachtführer durchführt.

Regeln für Entschädigung und Unterstützung

Nichtbeförderung wegen Überbuchung liegt vor, wenn eine Luftfahrtgesellschaft einem Fluggast die Beförderung verweigert, obwohl der Fluggast zum Einstieg in einen dem oben genannten Anwendungsbereich unterfallenden Flug unter den genannten Bedingungen erschienen ist, es sei denn, die Beförderung wird wegen Gesundheitsgefährdung, aus Gründen der Sicherheit, wegen unvollständiger Reisedokumente oder aus anderen erheblichen Gründen verweigert.

Bevor Air Malta einem Fluggast die Beförderung verweigert, werden wir versuchen, Freiwillige ausfindig zu machen, die gegen eine zu vereinbarende Entschädigung und Unterstützung wie unten in Ziff. I beschrieben freiwillig auf ihre Buchung verzichten.

Melden sich nicht genug Freiwillige und verweigert Air Malta Ihnen den Einstieg gegen Ihren Willen, haben Sie Anspruch auf sofortige Entschädigung wie folgt:

  1. EUR 250 für Flüge bis zu 1.500 Kilometern
  2. EUR 400 für Flüge innerhalb der EU von mehr als 1.500 Kilometern und für alle anderen Flüge von 1.500 bis 3.500 Kilometern
  3. EUR 600 für alle anderen Flüge.

Wird Ihnen ein Ersatzflug wie unten in Ziff. I (b) oder (c) beschrieben angeboten und liegt die Ankunftszeit dieses Fluges nicht (a) bei Flügen bis zu 1.500 Kilometern später als zwei Stunden, (b) bei Flügen innerhalb der EU von mehr als 1.500 Kilometern bzw. bei allen sonstigen Flügen von 1.500 bis 3.500 Kilometern später als drei Stunden oder (c) bei allen anderen Flügen später als vier Stunden nach der geplanten Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges, kann Air Malta die oben beschriebene Entschädigung um 50% reduzieren. Zur Ermittlung der Entfernung ist das letzte Ziel maßgeblich, das sie aufgrund der Nichtbeförderung verspätet erreichen. Die Entfernungen werden anhand der Großkreisrouten gemessen.

Air Malta bietet Ihnen außerdem an:

I. Eine Wahlmöglichkeit zwischen

  1. Rückerstattung des vollen von Ihnen bezahlten Flugpreises (in bar, durch elektronische oder Banküberweisung oder per Scheck bzw. mit Ihrer schriftlichen Zustimmung durch Reisegutscheine und/oder andere Leistungen) für den ausgefallenen Teil der Reise sowie für etwaige bereits durchgeführte Teile, die für Sie im Hinblick auf den ursprünglichen Reisezweck ohne Interesse sind, ggf. in Verbindung mit einem frühestmöglichen Rückflug zum ersten Abflugort;
  2. ein frühestmöglicher Ersatzflug zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen an Ihren endgültigen Bestimmungsort;
  3. ein späterer Ersatzflug nach Ihren zeitlichen Vorgaben zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen, je nach Verfügbarkeit von Sitzplätzen.

II. Darüber hinaus bieten wir Ihnen kostenlos an:

  1. Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit;
  2. die Unterbringung in einem Hotel, falls
  • eine oder mehrere Übernachtungen nötig werden oder falls
  • ein längerer als der von Ihnen geplante Aufenthalt nötig wird;
  • eine Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Unterbringungsort (Hotel, sonstige Unterbringung);
  • zwei Telefongespräche, Telex- oder Faxschreiben bzw. E-Mails.

Falls Sie Ihre Buchung nicht freiwillig aufgegeben haben, schließen die oben beschriebenen Unterstützungsleistungen weitere Ansprüche, die Ihnen nach geltenden Gesetzen (einschließlich der EU-Richtlinie 90/314 über Charterflüge) möglicherweise zustehen, nicht aus, können jedoch auf diese angerechnet werden. Diese Regeln ergehen aufgrund der EU-Richtlinie 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union. Die Liste mit Kontaktinformationen über nationale Stellen zur Durchsetzung der Regeln ist beigefügt.