Hinweise

 

Wenn der Passagier auf seiner Reise ein endgültiges Reiseziel hat oder einen Zwischenstopp in einem anderen Land einlegt, als von dem er abgeflogen ist, ist es möglich, dass das Warschauer Abkommen oder das Übereinkommen von Montreal gelten und eventuell die Haftung der Fluggesellschaften in Bezug auf Tod oder Körperverletzungen sowie in Bezug auf den Verlust oder die Beschädigung des Gepäcks eingeschränkt ist. Viele Luftfahrtgesellschaften haben Ihren Verzicht im Hinblick auf die Einschränkungen des Warschauer Abkommen zu den Punkten Tod oder Körperverletzungen erklärt. Weitere Informationen sind bei den Fluggesellschaften erhältlich. Beachten Sie bitte auch die Hinweise unter „Hinweise für international Reisende zu Haftungsbeschränkungen” und „Hinweise zu Haftungsbeschränkungen für Gepäck”. Sollte die gesamte Reise innerhalb des Gebietes der maltesischen Inseln stattfinden, gilt das nationale Recht Maltas, das ähnliche Einschränkungen enthält.


Hinweise zu von der Regierung verhängten Steuern, Gebühren und Entgelten
Der Preis dieses Tickets kann Steuern, Gebühren und Entgelte enthalten, die durch Regierungsbehörden für den Lufttransport auferlegt wurden. Diese Steuern, Gebühren und Entgelte, die einen erheblichen Anteil der Flugreisekosten ausmachen können, sind entweder im Preis enthalten oder sie werden separat in dem Kästchen „STEUERN/GEBÜHREN/ENTGELTE” des Tickets ausgewiesen. Eventuell sind Sie auch dazu verpflichtet, Steuern, Gebühren und Entgelte zu entrichten, die noch nicht abgezogen wurden.


Nichtbeförderung aufgrund von Überbuchungen
In den Ländern, in denen die Verordnung über Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung gilt, unterhalten die Luftfahrtgesellschaften Pläne für Ausgleichsleistungen für Passagiere mit bestätigten Reservierungen, die nicht befördert werden können, da es aufgrund von Überbuchungen keine freien Plätze gibt. Genaue Informationen zu diesen Plänen sind an den Schaltern der Fluggesellschaften erhältlich.
Fluggesellschaften können Überbuchungen von Flügen zulassen, um den Effekt durch „nicht erscheinende” Passagiere zu mindern, und um Passagieren, die sonst nicht mit dem gewählten Flug hätten befördert werden können, einen Platz zu gewähren.
Obwohl die Fluggesellschaften jede Anstrengung unternehmen, die Sitzplätze, für die bestätigte Reservierungen existieren, auch anbieten zu können, ist die Verfügbarkeit der Plätze nicht hundertprozentig garantiert.


Vertragsbedingungen

  1. Ist in diesem Vertrag von „Ticket” die Rede, sind der Flugschein und der Gepäckschein gemeint oder die Reiseroute/der Beleg, wenn dies im Falle eines elektronischen Tickets zutrifft, von dem diese Bedingungen sowie die Hinweise ein Teil sind; „Beförderung” entspricht „Transport”, „Beförderer” bezeichnet alle Luftfahrtunternehmen, die unter diesen Bedingungen Passagiere oder deren Gepäck befördern oder sich zu der Beförderung verpflichten oder irgendeine andere Dienstleistung durchführen, die mit solch einer Luftbeförderung verbunden sind; „elektronisches Ticket” steht für den elektronischen Beleg, also die Reiseroute/den Beleg, die durch die Luftfahrtgesellschaft oder im Namen der Luftfahrtgesellschaft erstellt wurden, und wenn zutreffend, für ein Boarding-Dokument; „Warschauer Abkommen” bezeichnet das Abkommen zur Vereinheitlichung der Regeln im internationalen Luftverkehr, das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnet wurde beziehungsweise das Abkommen, in der geänderten Fassung von Den Haag vom 28. September 1955, je nachdem welches Anwendung findet; das „Übereinkommen von Montreal” bedeutet das Abkommen über die Vereinheitlichung gewisser Regeln für den internationalen Luftverkehr, so wie es am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnet wurde.
  2. Die Beförderung unterliegt hierunter den Regeln und Einschränkungen im Hinblick auf die Haftbarkeit, wie dies im Warschauer Abkommen und im Übereinkommen von Montreal festgelegt wurde, außer wenn es sich bei der Beförderung nicht um „internationale Beförderung” handelt, so wie dies in dem Abkommen definiert wurde. Die vollständige Beförderung innerhalb des Gebietes der maltesischen Inseln unterliegt dem nationalen Recht, das ähnliche Regelungen und Beschränkungen in Bezug auf die Haftbarkeit enthält.
  3. In dem Umfang, in dem kein Konflikt mit den vorgenannten Beförderungsleistungen und mit weiteren Dienstleistungen, die durch die jeweilige Luftfahrtgesellschaft durchgeführt werden, entsteht, unterliegen diese: (i) den Bestimmungen des Tickets; (ii) geltenden Tarifen; (iii) Beförderungsbedingungen der Luftfahrtgesellschaften und den Bestimmungen, die damit im Zusammenhang stehen (und die auf Antrag in den Niederlassungen der Luftfahrtgesellschaften verfügbar sind), ausgenommen ist der Transport zwischen Orten in den Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada oder von Orten, die außerhalb davon liegen, auf die die Regelungen zutreffen, die für diese Länder Gültigkeit haben.
  4. Der Name der Luftfahrtgesellschaft kann auf dem Ticket abgekürzt sein, der vollständige Name und die Abkürzung sind in den Tarifbestimmungen der Luftfahrtgesellschaft, den Beförderungsbedingungen, den Beschränkungen und den Flugplänen aufgeführt; die Anschrift der Luftfahrtgesellschaft ist der Abflughafen, der neben der ersten Abkürzung des Namens der Fluggesellschaft auf dem Ticket steht; bei den vereinbarten Zwischenlandungen auf der Route des Passagiers handelt es sich um die Orte, die auf dem Ticket angegeben sind, beziehungsweise um die Orte, die auf den Flugplänen der Luftfahrtgesellschaft als Zwischenlandungen auf der Route des Passagiers angegeben sind; die Beförderung, die durch verschiedene, aufeinanderfolgende Luftfahrtgesellschaften durchgeführt wird, wird hierunter als eine einzige Transaktion betrachtet.
  5. Eine Luftfahrtgesellschaft, die ein Ticket für die Beförderung durch eine andere Luftfahrtgesellschaft ausstellt, tut dies lediglich als Vermittler.
  6. Jeder Ausschluss oder jede Begrenzung der Haftung des Beförderers soll für die Vermittler, Angestellten und Vertreter des Beförderers und für alle Personen, deren Flugzeug durch einen Beförderer für die Beförderung genutzt sowie für deren Vermittler gelten und zu deren Vorteil ausgelegt werden.
  7. Aufgegebenes Gepäck wird nur an den Überbringer des Gepäckscheins übergeben. Im Falle der Beschädigung des Gepäcks, das international transportiert wurde, muss nach dem Entdecken unverzüglich und spätestens sieben Tage nach der Entgegennahme, eine schriftliche Beschwerde an den Beförderer erfolgen; im Falle von Verzögerungen spätestens 21 Tage von dem Zeitpunkt an, wo das Gepäck ausgeliefert wurde. Bitte beachten Sie die Tarife für die internationale Beförderung.
  8. Das Ticket ist ab dem Ausstellungszeitpunkt für ein Jahr für die Beförderung gültig, außer wenn dies auf dem Ticket oder in der Gebührenordnung des Beförderers, den Beförderungsbedingungen oder in damit im Zusammenhang stehenden Beschränkungen anderweitig festgelegt ist. Die Gebühr für die Beförderung unterliegt vor dem Beginn der Beförderung Veränderungen. Der Beförderer muss die Beförderung verweigern, wenn die entsprechende Gebühr noch nicht entrichtet wurde.
  9. Der Beförderer verpflichtet sich dazu, den Passagier und das Gepäck nach besten Kräften zu befördern. Die Zeiten, die in den Flugplänen oder woanders aufgeführt werden, können nicht garantiert werden und sie sind kein Bestandteil dieses Vertrages. Der Beförderer kann ohne vorherige Anzeige Beförderer oder Flugzeuge durch andere ersetzen und er kann die auf dem Ticket angezeigten Orte für Zwischenlandungen ändern oder streichen, wenn dies nötig sein sollte. Die Flugzeiten können sich ohne vorherige Ankündigung ändern. Der Beförderer übernimmt keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen oder für das Erreichen anderer Beförderungsmittel.
  10. Die Passagiere müssen die aktuell existierenden staatlichen Luftfahrtbestimmungen einhalten und alle weiteren nötigen Dokumente vorlegen sowie zu der Zeit am Flughafen ankommen, die vom Beförderer festgelegt wurde, oder wenn keine Zeit festgelegt wurde, früh genug, um das Prozedere vor dem Abflug zu durchlaufen.
  11. Kein Vermittler, Angestellter oder Vertreter des Beförderers hat die Befugnis Bestandteile dieses Vertrages zu ändern, abzuwandeln oder darauf zu verzichten.


Hinweise für international Reisende zu Haftungsbeschränkungen
Passagiere, deren Reiseroute ein endgültiges Ziel oder einen Zwischenstopp in einem Land beinhaltet, das nicht dem Herkunftsland entspricht, werden darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des als Warschauer Abkommen bekannten Vertrages für die gesamte Reise gelten können, auch für die Strecken, die komplett im Herkunfts- oder Zielland liegen. Für Passagiere, deren Reiseroute in die USA führt oder die dort einen Zwischenstopp einlegen beziehungsweise von dort aus abreisen, gelten die Abkommen und die speziellen Verträge für die Beförderung, die in den zutreffenden Tarifen zum Ausdruck bringen, dass die Haftung bestimmter Beförderer im Falle von Tod, Verletzungen von Passagieren beschränkt ist, in den meisten Fällen bei nachgewiesenen Schäden auf bis zu USD 75.000 pro Passagier, und dass diese Haftbarkeit bis zu dieser Höchstgrenze nicht von der Fahrlässigkeit des Beförderers abhängig gemacht werden soll. Für Passagiere, die mit einem Beförderer reisen, der keine Partei solcher spezieller Verträge ist oder die keine Reise unternehmen, die in die USA führt, von dort aus losgeht oder einen dortigen Zwischenstopp beinhaltet, ist die Haftbarkeit des Beförderers bei Tod oder bei Verletzungen der Passagiere in den meisten Fällen auf eine Höchstgrenze von ca. USD 10.000 beziehungsweise auf eine Höchstgrenze von USD 20.000 festgelegt.
Die Namen aller Beförderer die Parteien solcher spezieller Verträge sind, sind an allen Verkaufsschaltern dieser Beförderer erhältlich und können auf Nachfrage eingesehen werden. Ein zusätzlicher Schutz kann gewöhnlich dadurch erreicht werden, dass mit einem privaten Unternehmen eine Versicherung abgeschlossen wird. Solch eine Versicherung wird nicht durch die Einschränkungen der Haftbarkeit des Beförderers durch das Warschauer Abkommen oder durch solche speziellen Beförderungsverträge beeinflusst.
Für weitere Informationen nehmen Sie bitte mit einem Vertreter unserer Fluggesellschaft oder mit einem Vertreter eines Versicherungsunternehmens Kontakt auf.
*Hinweis: Die Höchstgrenze der Haftbarkeit in Höhe von USD 75.000, die oben genannt wird, versteht sich inklusive der Anwaltshonorare und Kosten, außer im Falle einer Klage in einem Staat, in dem Anwaltshonorare und Kosten separat betrachtet werden, denn dort liegt die Höchstgrenze bei USD 58.000, exklusive der Anwaltshonorare und Kosten.


Hinweis für Haftungsbeschränkungen für Gepäck
Die Haftung für den Verlust, die Verspätung oder die Beschädigung von Gepäck ist begrenzt, wenn nicht vorher ein höherer Wert festgelegt wurde und eine zusätzliche Gebühr bezahlt wurde. Für die meisten internationalen Reisen (inklusive der inländischen Strecken von internationalen Reisen) beträgt die Obergrenze für die Haftung ca. USD 9,07 pro Pfund (USD 20,00 pro Kilo) für aufgegebenes Gepäck und USD 400,00 pro Passagier für nicht aufgegebenes Gepäck. Für Reisen, die komplett zwischen US-Standorten stattfinden, besagen die Bundesvorschriften, dass jede Höchstgrenze für die Gepäckhaftung einer Fluggesellschaft mindestens USD 1.250,00 pro Passagier betragen muss. Eine Bewertung des Übergepäcks kann für bestimmte Artikel vorgenommen werden. Einige Beförderer übernehmen keine Haftung für zerbrechliche, wertvolle oder verderbliche Artikel. Weitere Informationen sind beim Beförderer erhältlich.


Haftungsbeschränkungen
Die geltenden Haftungsbeschränkungen für Ihre Reise mit einem Flug, der von Air Malta durchgeführt wird, sind die folgenden:

  1. Es gibt keine finanziellen Beschränkungen für Tod oder für Verletzungen des Körpers und die Fluggesellschaft kann Vorauszahlungen leisten, um die sofortigen finanziellen Bedürfnisse der Person zu befriedigen, die Schadenersatzansprüche geltend machen kann.
  2. Im Falle von Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätungen von Gepäck liegt die Beschränkung bei 1.000 Sondererziehungsrechten (ca. EUR 1.230), wenn der Wert Ihres Gepäcks diese Beschränkung übersteigt, sollten Sie beim Check-in den Beförderer darüber informieren oder sicherstellen, dass das Gepäck vor der Reise vollständig versichert worden ist.
  3. Im Falle von Verspätungen bei Ihrer Reise liegt die Haftungsbeschränkung bei 4.150 Sondererziehungsrechten (ca. EUR 5.100).

Wenn Ihre Reise auch die Beförderung durch andere Luftfahrtgesellschaften beinhaltet, sollten Sie diese um Informationen bezüglich der Haftungsbeschränkungen bitten.
Diese Hinweise entsprechen den Anforderungen der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EG) Nr. 889/2002.